Corona-Hilfe

 

Öffentliche Hilfen

 

BMWi:

Der Schutzschirm für Beschäftigte und Unternehmen:

Link zum Schutzschild: Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss bis spätestens dem letzten Werktag des Monats beantragt werden, an dem die Vereinbarung zur Kurzarbeit mit den Mitarbeitern oder dem Betriebsrat getroffen wurde. Ansonsten trägt der Arbeitgeber alle wirtschaftlichen Folgen für den Monat und ggf. den Zeitraum selbst. Die Bundesregierung hat beschlossen folgende Vereinfachungen umzusetzen:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

Links für das Kurzarbeitergeld: Infovideos zur Beantragung und Seite der Bundesagentur für Arbeit mit Antragsformularen. Eine Beantragung ist über das Arbeitgeberportal der BA auch online möglich.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen:

  1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
  4. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Milliarden Schutzschild für Unternehmen zur Liquiditätshilfe
Die KFW-Bank und die Landesförderbanken sind der Motor der Liquiditäts- und Subventionsförderung für Unternehmen. Link zur KFW-Korona-Hilfe
Die bekannten KFW-Sonderkreditprogramm wurden deutlich verbessert. Die Verbesserungen sind so detailliert, dass diese im Einzelnen bitte dem Dokument zum Schutzschirm entnommen werden. Im Rahmen der Anfrage und Beantragung der Mittel werden wir Ihnen auch dabei helfen, diese Mittel bei Ihrer Hausbank oder am Bankenmarkt anzufragen.

EU-übergreifende internationale Zusammenarbeit
Durch die EIB-Gruppe (Europäische Investitionsbank) wurden schon 2008 erhebliche Bürgschafts- und Garantierahmen zur Stützung des Bankensektors und der Wirtschaft ausgesprochen. Auch Finanzierungen sind hier möglich. Auch hier können wir bei einer Anfrage über die Hausbank oder andere Dienstleister unterstützen.

Beantragungen von Entschädigungen gem. § 56 ff. IfSG
Antragsberechtigte im Sinne des § 31 Infektionsschutzgesetz – IfSG – sind Kranke, Krank- heits- oder Ansteckungsverdächtige, Ausscheider und sonstige Personen, die Krankheitserre- ger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

Wenn eine antragsberechtigte Person ein berufliches Tätigkeitsverbot von der zuständigen Behörde erhalten hat und hierdurch einen Verdienstausfall erleidet, kann sie nach den Vor- schriften des § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung in Geld erhalten.

 

Informationen:
Die Regierung von Unterfranken hat hier sehr gute Infos
Es gibt ein einheitliches Online-Formular in Bayern

Stundung von Sozialabgaben

  • Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in  76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IVgeregelt.
  • Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmenverbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
  • Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeitenbefindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
  • Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Ansprucheseintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
    Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Der Schutzschirm wurde per 30.03.2020 um die Soforthilfe des Bundes für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit Abwicklung durch Länder erweitert.

Hier die Übersichtsseite mit dem jeweiligen Antragslink zur Abwicklungsbehörde des Bundeslandes:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html

Hier eine Zusammenfassung des Programmes (Quelle obenstehender Link):

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann. Nachfolgend ein Überblick.

  1. Antragsberechtigte:sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe:Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder:Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren:Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist:Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Landeshilfe des Freistaates Bayern durch die Soforthilfe Corona
Linke zur Soforthilfe Corona: Corona-Hilfe-Bayern

Antragsberechtigte:
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

 

Höhe der Soforthilfe:

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

 

Verfahren

Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und 

entweder 
als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden 
oder
per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München. Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Der Antrag muss an die jeweilige Bezirksregierung.

Hilfe durch LfA-Förderbank in Bayern
Es gelten Erleichterungen bei der Beantragung folgender Kredite bzw. Hilfen:
– Universalkredit
– Bürgschaften
– Akutkredit
Hier der Link zur LfA-Bank: Corona-Hilfe-LfA-Bank-Bayern

 

Private Hilfen und Selbsthilfe:

Einführung von Lohnarten und Reduzierung des steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Gehalts um 3.000 € pro Monat

Hier sind bis zu 3.000 € Ersparnis je Mitarbeiter pro Jahr möglich

Hier können Sie prüfen, welche Ersparnis es in ihrem Fall geben kann:

Vorteilsrechner: Link

Zusätzliche betriebliche Altersversorgung bei der die Gelder in der Firma bleiben, um ggf. Darlehen schneller zurückzuführen

Pauschal dotierte Unterstützungskasse oder Direktzusage

Darlehen durch Mitarbeiter an die Firma

Crowdinvesting auf Basis der Mitarbeiter z. B. über stille oder atypisch stille Beteiligung mit zusätzlichen Steuervorteilen (z. B. zusätzlicher Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 €)

Arbeitgeberdarlehen an besonders betroffene Mitarbeiter

Gem. den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen

Beteiligungsmodell für die Mitarbeiter

z. B. können Mitarbeiter mit bis zu 360,00 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei an der Firma beteiligt werden.

Abschreibungsfreie Immobilien durch Verkauf der Immobilien innerhalb der Familie oder an eigene Firmenholding wieder abschreibungsfähig machen.

Kauf vor 51 Jahren: 200.000 DM
Verkauf heute 600.000 €
Abschreibung neu 2 % aus 480.000 € (120.000 € sind Anteil für Grund und Boden)

9.600 € Abschreibung pro Jahr

 

 

 

 

Folgende Unterlagen werden für die KFW-Anfragen benötigt:

Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre,
Aktuelle BWA inkl. Summen- und Saldenlisten,

Bankenspiegel, Selbstauskunft, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Personalausweiskopie des Geschäftsführers, HR-Auszug, Bescheinigung Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz, Nachweis Quarantäne, Berufsverbote u. a. gem. Infektionsschutzgesetz

 

Ihre Kundenangaben:

Beschreibung Ihrer Situation und Notlage

 

Umsatzrückgang

 

Umsatz 2019 und 2020

 

Name und Rechtsform

 

Inhaber / Geschäftsführer

 

Internetseite

E-Mailadresse

 

Gesamter Kapitalbedarf für

12 Monate

24 Monate

 

Gewinne und Ertragssituation

2019

2018

Aktuelle BWA

 

Branche

 

Fachbereich

 

Gründungsdatum

 

Geburtsdatum des Geschäftsführers / Inhabers

 

Straße / Hausnummer

 

PLZ / Ort

 

Telefonnummer

Mobil

Festnetz

Fax

 

 

Auftrag und Vollmacht:

Unternehmer mit Zukunft e. V. und die kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien und Steuerkanzleien werden nach der ersten Sichtung der Informationen mit einem Vorschlag zur Honorarvereinbarung und Vollmacht auf Sie zukommen.

Wir konnten Kapazitäten bei renommierten Kanzleipartnern reservieren.